ecoBKP 2026
| Material/Prozess | Vorgaben | Hinweise/Quellen |
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ecoBKP 130: Gemeinsame Baustelleneinrichtung | ||
Allgemeines | ||
Voraussetzungen für nachfolgende Kapitel |
Für die in den nachfolgenden Kapiteln aufgeführten Vorgaben wird vorausgesetzt, dass die Anforderungen im Kapitel «Allgemeines» in diesem ecoBKP berücksichtigt werden. |
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Schutz von Biotopen, Grünflächen und Habitaten |
Biotope, wertvolle Grünflächen und Lebensräume geschützter Arten müssen bei Baumassnahmen gemäss den gesetzlichen Vorgaben erhalten und fachgerecht geschützt werden. Insbesondere sind Fachpersonen beizuziehen, eine frühzeitige Bestandsaufnahme durchzuführen, empfindliche Flächen zu schützen sowie jegliche Störungen (z.B. durch Schadstoff- und Sedimenteinträge oder Licht und Lärm) zu vermeiden. Falls Flächen trotz aller getroffenen Massnahmen Veränderungen erfahren haben, so sind diese fachgerecht wiederherzustellen und so lange zu pflegen, bis der Ausgangszustand erreicht ist. |
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Baumschutz |
Bei Bauarbeiten im Bereich von Bäumen (Radius der Baumkrone plus 2 Meter) ist vor der Bauinstallation entweder der ganze Bereich mit einem stabilen Bauzaun abzutrennen oder der Boden und der Baumstamm mit geeigneten Massnahmen zu schützen. Grabarbeiten, Aufschüttungen oder das Befahren sind in diesem Bereich zu vermeiden oder, falls sie unumgänglich sind, von Fachpersonen zu begleiten. Mit Zement oder anderen Stoffen belastete Wässer sind vom Wurzelbereich fernzuhalten. |
Im Bereich von Bäumen dürfen keine Güter gelagert oder Bauinstallationen errichtet werden. |
Gewässerschutz |
Zum Schutz des Grundwassers und der Gewässer gegen Verunreinigung sind die vom kantonalen Amt für Gewässerschutz festgelegten Vorschriften einzuhalten und die SIA-Empfehlung 431 zu beachten. |
Beispiel: Merkblatt "Bauten und Anlagen" Kanton Luzern. |
Bodenschutz |
Für einen angemessenen Bodenschutz sind folgende Massnahmen vor Aufnahme des Baustellenbetriebs zu ergreifen: |
Für Vorhaben in empfindlichen Gebieten oder für grosse Baustellen (Richtgrösse >5000 m2 Bodenfläche) empfiehlt es sich, falls durch Bauauflagen nicht anders gefordert, eine/n anerkannte/n bodenkundliche Baubegleiter/in beizuziehen. Zudem sind die kantonalen Vorschriften zu beachten. Liste der Fachpersonen: |
Vermeidung von Bodenerosion |
Erdarbeiten dürfen nur auf den notwendigen Flächen und in möglichst trockenen Phasen erfolgen, da freigelegte Böden besonders erosionsgefährdet sind. Freie Böden sind sofort abzudecken oder zu begrünen. Wasser ist gezielt abzuleiten, wobei mit Sediment belastete Wässer aufzufangen und fachgerecht zu behandeln sind, um Abspülungen und Einträge in Gewässer oder Kanalisation zu verhindern. |
Sedimenteinträge in Gewässer verringern Lichtdurchlässigkeit und Sauerstoffgehalt und beeinträchtigen dadurch Lebensräume und Fortpflanzung von Wasserorganismen. Schachteinläufe, Bodenrinnen etc. sind z.B. mit Sandsäcken oder in die Erde eingesenkten Brettern vor sedimentbelasteten Wässern zu schützen. |
Nutzung lokaler Ressourcen |
Auf dem Grundstück vorhandene Materialien wie Kies, Lehm oder Holz sind möglichst zu nutzen, was Transportwege reduziert und Energie sowie Kosten spart. Vor der Verwendung sind die Materialien auf Qualität und Bautauglichkeit (z. B. Tragfähigkeit, Zusammensetzung, Feuchtegehalt) zu prüfen. Die Gewinnung soll schonend und flächenmässig möglichst begrenzt erfolgen. Eine Aufbereitung vor Ort (z. B. Sieben, Mischen, Trocknen) ermöglicht zusätzliche Einsparungen bei Transport und Emissionen. |
Der Materialabbau kann bewilligungspflichtig sein. Dies ist rechtzeitig mit der zuständigen Behörde zu klären. |
Fahrflächen, Lagerplätze |
Um die Verschmutzung bzw. Verdichtung des Bodens im Bereich von Fahrflächen und Lagerplätzen zu verhindern, sind diese mit geeigneten Mitteln zu befestigen. Die Massnahmen sind auf den Bodentyp abzustimmen. Auf einen Bodenabtrag unter Fahr- und Lagerflächen ist zu verzichten. |
z.B. Geotextil direkt auf gewachsenen Boden verlegt, Einkiesung mit RC-Kiessand P 0/45. Geotextilen aus Kunststoff nach Gebrauch dem Recycling zuführen. |
Baulärm |
Zur Begrenzung des Baulärms sind bauliche und betriebliche Massnahmen festzulegen, die bei der Planung, Projektierung, Ausschreibung und Ausführung zu berücksichtigen sind. Grundlagen für ein lärmarmes Baumanagement sind in der Baulärm-Richtlinie umschrieben. |
Die Checkliste der Richtlinie listet viele lärmmindernde Massnahmen auf. Die Verbindlichkeit der Massnahmen ist kantonal geregelt. |
Weitere Vorgaben in anderen ecoBKP | ||
Abbrüche/Rückbau |
Grundsätze, Verwertung/Entsorgung von Baustoffen. |
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Aushub |
Altlasten, Maschineneinsatz, Erdarbeiten, Bodendepots. |
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