Neue Version der Bilanzierungsregeln
Die neu veröffentlichten „Regeln für die Ökobilanzierung von Baustoffen und Bauprodukten in der Schweiz (v 8.1 - März 2026)“ beinhalten wichtige Anpassungen.
Wenn Sie im Bereich nachhaltiges Bauen tätig sind oder Produkt-EPDs verwalten, wirken sich diese Aktualisierungen direkt darauf aus, wie die Ökobilanzierung von Baustoffen und Bauprodukten ausgewiesen, modelliert und verifiziert werden müssen.
Unabhängige Überprüfung durch Dritte
Alle hersteller- und produktspezifischen Daten müssen von einem unabhängigen, externen Experten erfolgreich überprüft werden, der in keiner Weise an der Erstellung der ursprünglichen Ökobilanz beteiligt war.
Externe Überprüfung von Berechnungsprogrammen
Bei Produktgruppen mit stark variierenden Rezepturen oder Abmessungen, für die Unternehmen häufig Umweltberechnungsprogramme einsetzen, muss auch eine unabhängige externe Überprüfung erfolgen.
Anforderungen für die KBOB/ecobau-Liste 2026
Es sind zusätzlich die Umweltindikatoren gemäss Anhang II der newCPR:2024 zu quantifizieren (Environmental Footprint v3.1) sowie einzelne Zirkularitätsindizes zu quantifizieren und offenlegen.
Umgang mit bestehenden EPDs
Wenn für ein Produkt bereits eine EPD vorliegt, die anhand anderer Datenbanken (wie zB. GaBi oder ecoinvent v3+) berechnet wurde, müssen die herstellerspezifischen Vordergrunddaten in diese vom UVEK oder BAFU zugelassenen Datenbanken eingebettet werden.
Weitere Anpassungen in Kürze:
- Zweijährige Überwachung von Betonmischungen: Betonwerke unterliegen einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Fremdüberwachung („Fremdüberwachung ausgelieferter Betonmischungen“).
- Strenge Schwellenwerte für die Produktgruppierung: Ein Hersteller kann ähnliche Produkte in einer Ökobilanz zusammenfassen. Bestimmte Abweichungen müssen separat ausgewiesen werden, wenn ein Umweltindikator um mehr als 15 % oder alle Indikatoren um mindestens 10 % vom Produktdurchschnitt abweichen.
- Verbot chemischer Massenbilanzansätze: „Massenbilanz“- oder „erneuerbare Massenbilanz“-Ansätze sind strengstens verboten.
- Berichterstattung nach Modul D: Die Berichterstattung nach Modul D ist nun verpflichtend
- Bilanzierung biogenen Kohlenstoffs (+1/-1-Regel): Eine vollständige und ausgeglichene Bilanz des biogenen CO2 bei Aufnahme und Freisetzung ist nun erforderlich.
- Keine Abzüge für CO2-Zertifikate: Zertifikate dürfen nicht von der Kernemissionsbilanz eines Produkts abgezogen werden.
- Strikte Trennung der CO2-Daten: CO2-Zertifikate dürfen die tatsächliche physikalische Lebenszyklusbilanz des Baumaterials selbst nicht verzerren.
- Marktmix statt Produktionsmix: Wird ein Produkt an mehreren Standorten hergestellt, muss seine Schweizer Ökobilanz anhand des tatsächlichen Marktanteils in der Schweiz gewichtet werden, nicht anhand der weltweiten Produktionsmengen.
Verweis auf die für die KBOB/ecobau-Liste 2026 zu verwendenden Hintergrunddaten. Die Datenbank BAFU:2025 ist obligatorisch.
(Dieser Text basiert auf einem von Asfand Yar Munir, Manager at Holcim, EU Climate Pact Ambassador, LCA and EPD Specialist aufbereiteten Text auf linkedIN - Juni 2026)